Gastaufnahmevertrag Dollnstein

Rechte und Pflichten
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Wohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vetragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist.
- Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter eingesparten Leistungen.
- Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 25 % des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40 % des Pensionspreises.
- Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Der Gast kann den Beherbungsbetrieb nur an dessen Sitz verklagen.
- Auf das gesamte Rechts- und Vetragsverhältnis zwischen dem Beherbergungsbetrieb und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Weitere Informationen finden Sie im Gastgeberverzeichnis und in den Allgemeinen Hinweisen.