Gastaufnahmevertrag Dollnstein

gastaufnahmevertrag

Rechte und Pflichten

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Wohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2.  

  3. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vetragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist.
  4.  

  5. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  6.  

  7.  Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter eingesparten Leistungen.
  8.  

  9.  Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 25 % des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40 % des Pensionspreises.
  10.  

  11.  Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
  12.  

  13.  Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
  14.  

  15. Der Gast kann den Beherbungsbetrieb nur an dessen Sitz verklagen.
  16.  

  17. Auf das gesamte Rechts- und Vetragsverhältnis zwischen dem Beherbergungsbetrieb und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  18.  

 

Weitere Informationen finden Sie im Gastgeberverzeichnis und in den Allgemeinen Hinweisen.